Der richtige Umgang mit Spenden will gelernt sein, soll die Gemeinnützigkeit einer Organisation oder eines Social Business nicht gefährdet werden. Der dritte Teil unserer Reihe “Steuercheck für Gemeinnützige” informiert über mögliche Risiken und den richtigen Umgang mit Sach- und Aufwandsspenden.

(Mit freundlicher Genehmigung von Vereins-Knowhow.de)

“1. Ausstellerhaftung

Der Spender darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Werden Spendenbestätigung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig ausstellt, haftet der Verein mit 30% der Spendensumme für die entgangene Steuer. Diese sog. Ausstellerhaftung trifft aber nur den Verein, nicht den Vorstand.

Haftungsfälle liegen vor, wenn

– eine nicht spendenbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt,
– der Wert der Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird,
– Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden ausgestellt werden.
– nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge als Spenden deklariert wurden
– Bestätigungen über Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden
– Bestätigungen für ein falsches Jahr (statt dem des Spendenzuflusses) ausgestellt werden.

2. Veranlasserhaftung

Haftungstatbestand ist hier die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen. Wie bei einer Mittelfehlverwendung generell droht der Entzug der Gemeinnützigkeit. Unabhängig von einer eventuellen Nachbesteuerung haftet der Verein – und neben ihm der Vorstand – mit 30% des Spendenbetrages. Die Verwendung von Spendenmitteln sollte deswegen besonders genau kontrolliert werden.

3. Sachspenden

Während bei Geldspenden der Wert der Spenden klar feststeht, muss er bei Sachspenden erst ermittelt werden. Nachlässigkeiten können hier ebenfalls zur Spendenhaftung führen. Bei neuwertigen Gegenständen kann dieser Wert durch die Einkaufsrechnung (Kopie zu den Unterlagen nehmen) nachgewiesen werden.

Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist der Wert anhand des Anschaffungspreises, der Qualität, des Alters und des Erhaltungszustandes des Wirtschaftsgutes im Abgabezeitpunkt zu schätzen. Hier wird der ursprünglicher Kaufpreis zugrunde gelegt, abzüglich der Absetzung für Abnutzung.

In bestimmten Fällen wird fraglich sein, ob die gebrauchten Gegenstände überhaupt einen Marktwert haben, z. B. bei Altkleidern, Altmaterial generell oder Büchern.

Um Probleme mit der Wertermittlung zu vermeiden, werden in der Praxis Sachspenden oft dadurch umgangen, dass zunächst ein Geldbetrag an den Verein gespendet wird und der Verein damit dann den entsprechenden Gegenstand kauft (oder umgekehrt). Ein solches Verfahren ist generell zulässig. Vorsicht ist aber bei überhöhten Kaufpreisen geboten. Es handelt sich dann um eine unerlaubte Mittelverwendung, durch die die Gemeinnützigkeit gefährdet wird, weil hier Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ein Verkauf von gespendeten Sachen stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn er nachhaltig erfolgt. Es dürfen dann keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

Empfehlung: Ist der Wert der gespendeten Sachen gering, sollte auf eine Zuwendungsbestätigung verzichtet werden, weil eine korrekte Bewertung der Sachen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt.

4. Aufwandsspenden

Unentgeltliche Nutzungen (z. B. die kostenlose Überlassung von Räumen oder Gewährung eines zinslosen Darlehens) und Leistungen (z. B. unentgeltliche Arbeitsleistung) zu Gunsten eines steuerbegünstigten Vereins können nicht wie eine Sachspende behandelt werden, weil dem Spender dabei kein finanzieller Aufwand entsteht.

Werden die Nutzungen und Leistungen gegenüber einem steuerbegünstigten Verein aber gegen Vergütung erbracht, kann bei Verzicht auf den entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine steuerbegünstigte Spende vorliegen (sogenannte Aufwandsspende). Da hier kein Geld fließt, ist leicht ein Missbrauch möglich.

Es gibt deshalb für Aufwandsspenden eine Reihe von Vorgaben, die sicherstellen sollen, dass nur eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird, wenn tatsächlich ein Erstattungsanspruch bestand:

– Es muss ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Vergütung bestehen.
– Der Vergütungsanspruch muss ernsthaft eingeräumt sein.
– Die Höhe der vereinbarten Vergütung muss angemessen sein.
– Der Verzicht auf Erstattung muss zeitnah erfolgen.

Empfehlung: Aufwandsspenden sind oft Gegenstand genauerer Nachprüfungen der Finanzämter. Nach Möglichkeit sollte darauf zugunsten einer echten Geldspende verzichtet werden. Der geschuldete Betrag wird also ausgezahlt und dann zurückgespendet. Weil dann eine Bescheinigung ohne Hinweis auf den Aufwandsverzicht ausgestellt werden kann, sind Nachprüfungen des Finanzamtes weniger wahrscheinlich.”

Hinweis: Im Beitrag werden steuerrechtlich relevante Fachausdrücke zur Gemeinnützigkeit verwendet. Eine sehr gute Erklärung zum Thema Gemeinnützigkeit findet sich auf dem “Social Startup Blog” des Heldenrat-Mitgliedes Anna Rösch. 

Im nächsten Teil: Sponsoring

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