Gutes Tun schützt nicht vor Haftung im Schadensfall: Dies gilt im besonderen Maße für Vorstände auch gemeinnütziger Vereine. Diese haften in einigenFällen – z.B. falsche Spendenbescheinigungen, fehlenden Steuererklärungen oder Personenschäden bei Veranstaltungen – unter Umständen persönlich und damit auch mit ihrem Privatvermögen. Voraussetzung ist jedoch “schuldhaftes, d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen.” (Quelle: Website RA Weber)

Diesem Problem widmet sich ein Gesetzentwurf, der in den kommenden Monaten von der Bundesregierung vorgelegt werden soll. Er soll unter anderem die persönliche Haftung des Vereinsvorstandes bei Steuerschulden des Vereins einschränken.

Bis dahin gilt: Informationen einholen, das Vorstandsamt sorgfältig und gewissenhaft ausüben und sich über die Pflichten eines Vorstandes auf dem Laufenden halten. Eine erste gute Anlaufstelle dafür ist z.B. der Wegweiser Bürgergesellschaft oder der Marktplatz-Verein. Keinesfalls ist Panik oder Skepsis vor der Aufgabe angesagt, sondern vielmehr verantwortungsbewusstes Handeln wie in jedem anderen Job auch.

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