Der Status der Gemeinnützigkeit ist für Organisationen mit selbsterwirtschafteten Mitteln und Social Businesses an vergleichsweise enge Regeln gebunden. Dass es mitunter mehr Gestaltungsmöglichkeiten gibt als häufig vermutet, zeigt der aktuelle Beitrag von Vereins-Knowhow.de. Er beschreibt verständlich steuerliche Grenzen, Risiken und zeigt wichtige Prüfpunkte auf.

(Mit freundlicher Genehmigung von Vereins-Knowhow.de, Verlinkungen durch Heldenrat)

“Die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Organisationen gehört mit zum Kompliziertesten, was das deutsche Steuerrecht zu bieten hat. Hinzu kommen die steuerlichen Regelungen, die auch für nicht gemeinnützige Körperschaften gelten – etwa bei der Umsatzsteuer.

Die Folgen von Fehlern sind nicht unerheblich. Es droht u. U. der Entzug der Gemeinnützigkeit; Steuernachzahlungen können sich über eine entsprechende Zahl von Jahren zu erheblichen Beträgen summieren. Als Sonderfall kommt die Spendenhaftung hinzu. Die steuerlichen Risiken treffen zudem die gesetzlichen Vertreter der Organisation auch persönlich: Das Finanzamt kann in den meisten Fällen einen Haftungsbescheid gegen Vorstand/Geschäftsführer erlassen, wenn die Steuerschuld bei der Organisation selbst nicht eingetrieben werden kann.

Unsere Beitragsreihe stellt die typischen Steuerrisiken dar und liefert damit eine Checkliste für die Risikominimierung.

1. Freigrenzen als Risikoschwelle

Vielfach überschreiten kleine gemeinnützige Organisationen weder die Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer noch die Umsatzfreigrenze bei den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Die steuerlichen Risiken sind dann gering, weil selbst beim Entzug der Gemeinnützigkeit keine Steuernachzahlungen drohen. Lediglich bei der Fehlverwendung von Spendenmittel besteht dann ein Haftungsrisiko.

1.1 Umsatzsteuer

Die Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer bezieht sich vor allem auf das Vorjahr. Waren die Umsätze nicht höher als 17.500 Euro, muss auch im laufenden Jahr keine Umsatzsteuer berechnet werden, wenn der voraussichtliche Jahresumsatz nicht höher ist als 50.000 Euro.

Die Grenzen beziehen sich aber nicht auf die Gesamteinnahmen, sondern nur auf die steuerbaren Entgelte. Nicht dazu gehören in aller Regel die Mitgliedsbeiträge. Ebenso wenig die Spenden, wenn es sich dabei nicht um Vergütungen handelte – etwa bei fälschlicherweise als Spenden behandelte Zahlungen von Sponsoren, für die nennenswerte Werbeleistungen erbracht wurden. Im Einzelfall können Zuschüsse umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sein. Das betrifft gemeinnützige Organisationen aber nur in seltenen Fällen.

Zweckbetriebseinnahmen sind in einer Reihe von Fällen umsatzsteuerbefreit. Das betrifft etwa Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Bildungseinrichtungen, Sportveranstaltungen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Tätigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Da in vielen dieser Fälle die Steuerbefreiung an die Gemeinnützigkeit geknüpft ist, kann hier der Verlust der Gemeinnützigkeit ein steuerliches Risiko bedeuten, weil für die entsprechenden Jahre die Steuerbefreiung entfällt.

In der Summe sind gemeinnützige Einrichtungen deswegen oft nicht in umsatzsteuerpflichtig, weil die wenigen steuerpflichtigen Einnahmen unterhalb der Kleinunternehmergrenze liegen.

Wichtig: Das bedeutet aber keineswegs, dass gemeinnützige Körperschaften grundsätzlich keine Umsatzsteuer erheben müssen. Überschreiten die Einnahmen 17.500 Euro, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob alle Umsätze steuerfrei sind. Da die Kleinunternehmergrenze relativ niedrig ist, wird sie leicht überschritten – auch wenn nur ein Teil der Einnahmen betroffen ist.

1.2 Körperschafts- und Gewerbesteuer

Körperschafts- und Gewerbesteuerpflichtig sind in gemeinnützigen Organisationen nur die Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Hier besteht die Freigrenze von 35.000 Euro. Liegen die Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) nicht über diesem Betrag, bleiben die erzielten Überschüsse – unabhängig von der Höhe – körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Bei Vereinen kommt noch ein Freibetrag von 5.000 Euro hinzu. Der Überschuss wird also nur besteuert, soweit er höher ist als 5.000 Euro.

Überschreiten die Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe die Freigrenze nicht, wird keine Körperschaft und Gewerbesteuer fällig.

Steuerliche Risiken bestehen hier:

– wenn steuerpflichtige wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe fälschlicherweise als Zweckbetriebe behandelt werden

– wenn bei Entzug der Gemeinnützigkeit Zweckbetriebe zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben werden

– wenn die Freigrenze überschritten wird, ohne dass Rücklagen für die Ertragssteuern gebildet werden.

1.3 Checkliste

– Liegen die Gesamteinnahmen unter 17.500 Euro, beschränken sich die Haftungsrisiken ausschließlich auf die Fehlverwendung von Spendenmitteln (Spendenhaftung).

– Bei Einnahmen von über 17.500 Euro sollte eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht geprüft werden. Einnahmen aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen müssen hier aber in der Regel nicht mit einbezogen werden.

– Geprüft werden sollte vor allem, ob die Voraussetzungen für eventuelle Umsatzsteuerbefreiungen tatsächlich vorliegen. Das betrifft vor allem die Einnahmen aus Zweckbetrieben.

– Wird mit den Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten die Freigrenze von 35.000 Euro überschritten, ist die Unterscheidung von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wichtig. Überprüft werden sollte, ob die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung tatsächlich vorliegt (dazu in einem der folgenden Beitragsteile). Das ist auch umsatzsteuerlich wichtig, weil Zweckbetriebe (bis auf sehr wenige Ausnahmen) nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Problematische Fälle sind hier z.B. Integrationsbetriebe und Beschäftigungsgesellschaften. Auch Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (z. B. Sozialkaufhäuser) sind hier oft problematisch. Sie dürfen “nicht des Erwerbs wegen” betrieben werden. Eine systematische Gewinnerzielung führt zur Aberkennung der Zweckbetriebseigenschaft und entsprechenden Besteuerung. Das Gleiche gilt, wenn mehr als ein Drittel der Leistungen an nicht begünstigte Personen erbracht werden.

2. Der Verlust der Gemeinnützigkeit

Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist ein besonderes steuerliches Risiko: Es kann zur Nachversteuerung bei Umsatz- und Ertragssteuern kommen. Der Spendenabzug entfällt zukünftig. Andere mit der Gemeinnützigkeit verbundene Vorteile entfallen. Das gilt insbesondere für Zuschüsse, die nur gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden.

Die häufigsten Gründe für den Entzug der Gemeinnützigkeit sind:

– Der Verein verfolgt seine satzungsmäßigen Ziele nicht mehr. Das gilt auch, wenn Zwecke verfolgt werden, die zwar grundsätzlich begünstigt, aber nicht die eigenen Satzungszwecke sind. Eventuell muss hier die Satzung angepasst werden.

– Es wurden für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendige Satzungsbestimmungen geändert oder die Satzungszwecke ohne Rücksprache mit dem Finanzamt geändert.

– Es wurde gegen den Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung verstoßen, etwa weil zweckgebundene Mittel im steuerpflichtigen Bereich eingesetzt wurden.
Gemeinnützige Mittel flossen über die erlaubten Grenzen hinaus in den Ausgleich von Verlusten der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Vermögensverwaltung.

Checkliste

– Treten die Satzungszwecke gegenüber anderen Tätigkeiten in den Hintergrund?

– Werden in nennenswerten Umfang zweckfremde Tätigkeiten verfolgt und dabei Mittel verbraucht?

– Decken sich Satzungszwecke und tatsächliches Tätigkeitsprofil noch?

– Entstehen im steuerpflichtigen Bereich Dauerverluste?”

http://www.vereinsknowhow.de

Hinweis: Im Beitrag werden steuerrechtlich relevante Fachausdrücke zur Gemeinnützigkeit verwendet. Eine sehr gute Erklärung zum Thema Gemeinnützigkeit findet sich auf dem “Social Startup Blog” des Heldenrat-Mitgliedes Anna Rösch. 

Im nächsten Teil: Die richtige Mittelverwendung

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Comments (1)

[…] Umgang mit finanziellen Mitteln. Der zweite Beitrag von Vereins-Knowhow.de in unserer Serie beschreibt Risiken und […]

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